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   VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15   

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VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15 (https://dejure.org/2015,35189)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 7 E 5650/15 (https://dejure.org/2015,35189)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06. November 2015 - 7 E 5650/15 (https://dejure.org/2015,35189)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer geplanten sog. Folgeeinrichtung für

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    Gegen einen solchen Realakt kann sich ein Betroffener in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage sowie - für den einstweiligen Rechtsschutz - mit einem Antrag nach § 123 VwGO wenden, wenn und soweit er, wie hier die Antragsteller, geltend macht, durch das Behördenhandeln gleichwohl in eigenen Rechten betroffen zu sein (VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15; Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14).

    Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine erstmalige oder nochmalige Beeinträchtigung einer u.a. grundrechtlich geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese zu dulden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2004, 1 Bf 198/00, juris; Urt. v. 22.6.2010, 4 Bf 276/07, juris, m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15; Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14).

    Abgesehen davon, dass im Zweifel das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren einzuhalten ist, führt ein Vorgehen aufgrund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls als solches nicht dazu, dass subjektive Rechte der von der Maßnahme der Antragsgegnerin Betroffenen materiell nicht mehr zu berücksichtigen wären (VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15; Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14).

    Die Beantwortung der Frage, welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, auch wenn dieses nicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens legalisiert, sondern lediglich verwaltungsintern auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt wird, richtet sich danach, ob das Bauvorhaben drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes bzw. des übrigen einfachgesetzlichen Baurechtes verletzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15; Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14).

    Die Kammer hat auch die Möglichkeit erwogen, dass es sich bei der Vorhabenfläche nach dem Willen des Plangebers um eine gezielte räumliche Trennung des DESY-Geländes von dem vorgenannten, südöstlich der Straße Achtern Styg und östlich der Straße Luruper Drift gelegenen reinen Wohngebiet, d.h. um eine dem Schutz der Wohnnutzung dienende "Pufferzone" zwischen diesen Nutzungen, handeln sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung entsprechender Festsetzungen OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, m.w.N.).

    Sollten sie sich mit dem von ihnen hervorgehobenen Konfliktpotenzial gerade größerer Flüchtlingsunterkünfte auf ein erhöhtes Risiko unzumutbarer Lärmimmissionen beziehen, so wird diese Eignung auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gesehen (vgl. insb. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 43 f.; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, m.w.N.), allerdings bestehen, wie bereits ausgeführt, aufgrund der räumlichen Binnenkonzeption des Vorhabens und seiner Lage zu den Grundstücken der Antragsteller vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle.

  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt innerhalb des betroffenen Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung des Baugebiets, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt bzw. errichtet wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, NVwZ 2002, 1384; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, 310; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, NordÖR 2009, 308).

    Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, BVerwGE 79, 309 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.).

    Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl., § 15 Rn. 8).

    Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2010, 2Bs 242/09; Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    Die Kammer hat auch die Möglichkeit erwogen, dass es sich bei der Vorhabenfläche nach dem Willen des Plangebers um eine gezielte räumliche Trennung des DESY-Geländes von dem vorgenannten, südöstlich der Straße Achtern Styg und östlich der Straße Luruper Drift gelegenen reinen Wohngebiet, d.h. um eine dem Schutz der Wohnnutzung dienende "Pufferzone" zwischen diesen Nutzungen, handeln sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung entsprechender Festsetzungen OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, m.w.N.).

    Sollten sie sich mit dem von ihnen hervorgehobenen Konfliktpotenzial gerade größerer Flüchtlingsunterkünfte auf ein erhöhtes Risiko unzumutbarer Lärmimmissionen beziehen, so wird diese Eignung auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gesehen (vgl. insb. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 43 f.; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, m.w.N.), allerdings bestehen, wie bereits ausgeführt, aufgrund der räumlichen Binnenkonzeption des Vorhabens und seiner Lage zu den Grundstücken der Antragsteller vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle.

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    Eine auch dem Schutz eines Nachbarn vor einer der Planausweisung widersprechenden Nutzung auf einer angrenzenden, mit anderer Nutzungsart ausgewiesenen Fläche setzt den erkennbaren, rechtserheblichen Willen des Plangebers voraus, dass Gebietsausweisungen bzw. Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der jeweiligen Fläche bzw. Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2013, 9 E 3452/13, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14).

    Für diese Normauslegung, d.h. zur Ermittlung eines solchen planerischen Willens, ist auch die Begründung des Bebauungsplans heranzuziehen (VGH München, Beschl. v. 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.4.2001, 1 MB 1190/01, ZfBR 2002, 280).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2009 - 10 B 1713/08

    Einhaltung der Abstandflächen und Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    Eine erdrückende Wirkung liegt insbesondere dann vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt bzw. wenn für den Nachbarn eine Situation des "Eingemauertseins" entsteht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.2.2009, NVwZ-RR 2009, 459).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1999 - 7 B 1457/99

    Gebot der Rücksichtnahme; Erdrückende Wirkung eines Vorhabens

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    Ob einem Baukörper eine erdrückende Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten Bereichen hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.9.1999, 7 B 1457/99, juris).
  • VG Düsseldorf, 04.04.2011 - 25 K 5561/10

    Übergangswohnheim im Wohngebiet rücksichtslos?

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass soziale Umfeldauswirkungen einer bestimmten Grundstücksnutzung immer nur dann als unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Betracht kommen, wenn sie zum einen mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage der fraglichen Art typischerweise verbunden sind und zum anderen eine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zum betreffenden Nachbargrundstück aufweisen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2015, 7 E 5893/14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris).
  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt innerhalb des betroffenen Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung des Baugebiets, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt bzw. errichtet wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, NVwZ 2002, 1384; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, 310; Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, NordÖR 2009, 308).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, BVerwGE 79, 309 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit der angegriffenen Genehmigungsregelung - bzw. dem tatsächlich errichteten Vorhaben - verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn - bzw. Vorhabenträgers - zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, BVerwGE 67, 334, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris Rn. 10; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 22.06.2010 - 4 Bf 276/07

    Umfang der erlaubten polizeilichen Videoüberwachung von hamburgischen

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht

  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09

    Hofgemeinschaft; Bebauung des Nachbargrundstücks, Rücksichtnahmegebot

  • OVG Hamburg, 17.06.2004 - 1 Bf 198/00

    Informationen des Staates über einzelne Unternehmen; Scientology;

  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2009 - 1 LA 184/06

    Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 1 B 10480/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2001 - 1 MB 1190/01

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet

  • VG Hamburg, 13.09.2013 - 9 E 3452/13

    Gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot;

  • OVG Hamburg, 04.02.2009 - 2 Bs 242/08
  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 7 E 6816/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine zentrale

    Diese Einrichtungen sind vielmehr - insbesondere in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG sowie der von der Einrichtung zu gewährleistenden zentralen Vollverpflegung und Versorgung mit sonstigen Sachleistungen - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 30; Urteil vom 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354; Beschluss vom 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 59; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15, S. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015, 3 B 1518/15, NVwZ 2016, 88; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 6.10.2015, 3 S 1695/15, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris; so auch …

    So gilt schon grundsätzlich, dass negative soziale Umfeldauswirkungen einer bestimmten Grundstücksnutzung nur dann als unzumutbare, bodenrechtlich erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Betracht kommen, wenn sie zum einen mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage der fraglichen Art typischerweise verbunden sind und zum anderen eine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zum betreffenden Nachbargrundstück aufweisen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15 und Beschluss vom 19.1.2015, 7 E 5893/14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris).

  • VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine sog. Folgeunterkunft für

    Soziale Umfeldauswirkungen eines Bauvorhabens sind als ermessensrelevante Belange von Nachbarn im Rahmen von Abweichungsentscheidungen zu berücksichtigen, wenn sie zum einen mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage der fraglichen Art typischerweise verbunden sind und zum anderen eine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zum betreffenden Nachbargrundstück aufweisen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 104; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15; Beschluss vom 19.1.2015, 7 E 5893/14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris).
  • VG Hamburg, 15.12.2015 - 7 E 6128/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA)

    Sie sind - auch in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 30; Urteil vom 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354; Beschluss vom 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, S. 13; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15, S. 17; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris; so auch BT-Drs.
  • VG Hamburg, 11.12.2015 - 9 E 6301/15

    Zur - hier verneinten - Antragsbefugnis für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz

    Gegen einen solchen Realakt kann sich ein Betroffener in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage sowie - für den einstweiligen Rechtsschutz - mit einem Antrag nach § 123 VwGO wenden, wenn und soweit er, wie hier die Antragsteller, geltend macht, durch das Behördenhandeln gleichwohl in eigenen Rechten betroffen zu sein (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.12.2014, 7 E 5363/14, n.v.; Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, Homepage VG Hamburg; Beschl. v. 6.11.2015, 7 E 5650/15, Homepage VG Hamburg; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14, n.v.).
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